Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluß und Einbeziehung dieser Bedingungen

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, soweit sie schriftlich von uns anerkannt wurden. Mündliche Vereinbarungen entfalten keine Gültigkeit.
Abweichenden Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Das gilt auch dann, wenn Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen erfolgen.

II. Angebote und Preise

An unsere Angebote einschließlich der Preisangebote halten wir uns seit Ausgang bei uns grundsätzlich drei Monate gebunden. Sämtlichen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzusetzen. Überführungs-, Verpackungskosten, Transportversicherung und vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

III. Kataloge

In Katalogen, Prospekten und Anzeigen wiedergegebene Abbildungen und Maße sind unverbindlich.

IV. Lieferzeiten

Lieferzeiten und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, wir haben eine schriftliche verbindliche Zusage gegeben. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung.

V. Rechnungen und Fälligkeiten

Rechnungen sind zahlbar spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, und zwar zunächst auf Zinsen, dann auf Kosten und dann auf die älteste Schuld zu verrechnen. Alle Forderungen gegen den Besteller werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurde. Nehmen wir Schecks an, so wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Eigentumsvorbehalt für Vorbehaltsware erlischt erst mit endgültiger Zahlung auf den Scheck nach den näheren Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt in diesen Geschäftsbedingungen. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, sind wir berechtigt, ab Fälligkeit unserer Forderung Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Höhere Verzugszinsen geben wir weiter. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt uns vorbehalten.

VI. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen vor. Das gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Geltendmachung der Eigentumsvorbehaltsrechte gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Wird unsere Ware vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt die Sache für uns unentgeltlich.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, er vereinbart mit seinen Abnehmern Eigentumsvorbehalt, wobei sogleich seine Forderung gegen seinen Abnehmer in Höhe unserer Forderung an uns abgetreten wird. Die Abtretung erfolgt mit Weiterveräußerung, ohne dass es weiterer Vereinbarungen bedarf.
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Sollte er seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommen, so sind wir berechtigt, die Einzugsberechtigung des Bestellers zu widerrufen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Forderungen abzutreten. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiter veräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Der Besteller teilt uns etwaige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mit. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit gegenüber Spediteuren, denen die Ware auf Antrag des Bestellers oder auf unsere Veranlassung übergeben worden ist. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Begleichung der Forderung, für welche er uns zusteht, ohne weiteres das Eigentum an den gelieferten Erzeugnissen an den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderungen gegen den Besteller um mehr als 20 %, so geben wir, ohne dass es weiterer Vereinbarungen bedarf, die uns zustehenden Forderungen, soweit sie mehr als 20 % unserer Forderung gegen den Besteller übersteigen, frei. In diesem Falle werden automatisch jeweils zunächst die ältesten Sicherungsrechte freigegeben.
Das Recht des Bestellers, die vorbehaltene Ware zu besitzen, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und sie unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder nach unserer Wahl im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird an ihn ausgezahlt.
Bei Auslandsgeschäften behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bestimmungslandes vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt zwischen uns und dem Besteller als ausdrücklich abgesprochen. Soweit das Bestimmungsland anstelle des Eigentumsvorbehalts andere Sicherungsrechte zulässt, gelten diese als ausdrücklich vereinbart.

VII. Spezifizierung

Vor Angebotsabgabe gibt der Käufer eine genaue Spezifizierung der von ihm angefragten Sache und des Inhalts seiner Anfrage auf. Eigenschaften, insbesondere Maße, Leistungsdaten sowie sämtliche andere Beschaffenheitsmerkmale der Sache teilt uns der Käufer mit. Es ist Sache des Käufers, die Beschaffenheit so genau aufzugeben, dass sich die Sache, die für die von ihm beabsichtigte Verwendung eignet.
Wir sind in keinem Falle verpflichtet, die Angaben des Käufers auf Durchführbarkeit, Ausführbarkeit oder Nutzbarkeit, gleichviel in welcher Hinsicht, zu überprüfen.
Wird der Vertragsgegenstand für aus den Beschaffenheitsangaben nicht ersichtliche Zwecke eingesetzt, trifft uns keinerlei Haftung, gleichviel, ob die Verwendbarkeit des Gegenstandes für den Zweck des Käufers geeignet ist oder nicht.

VIII. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer oder an den Spediteur über.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Sache unverzüglich zu überprüfen. Mängelrügen sind uns spezifiziert nach Art und Umfang der Mängel unter Angabe der Mängel im einzelnen binnen 5 Tagen seit Übergabe der Sache an den Käufer oder den von ihm beauftragten Spediteur schriftlich bei uns eingehend mitzuteilen. Ist nicht binnen 5 Tagen seit Gefahrübergang eine Mängelrüge bei uns eingegangen, gilt das von uns gelieferte Werk bzw. die von uns verkaufte Sache als in allen Teilen vertragsgemäß.

IX. Gewährleistung/Nacherfüllung

Ist ausnahmsweise eine nicht mangelfreie Sache geliefert worden, steht ausschließlich uns das Wahlrecht aus § 439 BGB, soweit ein Kaufvertrag vorliegt, zu.
Ist Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Käufer eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Die Rechte aus § 440 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vertragliche Hauptpflicht verletzt.
In allen anderen Fällen steht dem Käufer, soweit wir von unseren Rechten aus § 439 Abs. 3 BGB Gebrauch machen, dass Minderungsrecht aus § 441 BGB zu.
Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers setzen auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus.
Haben wir die Herstellung eines Werkes übernommen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Werkvertragsrecht. Ist ein Mangel von uns nur wegen leichter Fahrlässigkeit zu vertreten, sind wir unbeschadet der aufzuwendenden Kosten für eine Nacherfüllung berechtigt, uns auf die Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB zu berufen, ohne dass wir hierzu verpflichtet wären.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang.

X. Haftung für vertragliche Nebenpflichten

Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder der Verletzung von Interessen und Rechtsgütern des Bestellers, die uns der Käufer bei Vertragsanbahnung bis zur Unterzeichnung des Vertrages nicht ausdrücklich schriftlich mitgeteilt hat und wir die Mitteilung nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt haben, sind ausgeschlossen.

XI. Verzögerung

Verzögert sich die Lieferung oder Herstellung der Sache durch einen Umstand, der nicht in unseren Risikobereich fällt, insbesondere durch Arbeitskampfmaßnahmen oder höhere Gewalt oder weil einer unserer Vorlieferanten nicht rechtzeitig liefert, verlängern sich die Liefer-/Herstellerfristen um die Dauer der Störung.
Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen, es sei denn, wir haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

XII. Fristsetzung

Vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verspätung ist uns in jedem Falle eine angemessene Nachfrist schriftlich zu setzen, es sei denn, uns trifft der Vorwurf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens.

XIII. Aufrechnung

Die Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferung ist unser Hauptsitz.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um Aktiv- oder Passivprozesse handelt, ist der Sitz unseres Unternehmens.
Wir sind indes berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers zu klagen.
Der Gerichtsstand gilt auch für Klagen aus Scheck und Wechsel als vereinbart. Der Vertrag unterliegt grundsätzlich ausschließlich deutschem Recht, es sei denn, ein anderes Recht ist ausdrücklich vereinbart.

Technische Daten und Abbildungen können aus fertigungs- bzw. produkttechnischen Fortentwicklungen verändert werden. Preise gelten zzgl. gesetzt. Mwst. und verstehen sich grundsätzlich als Empfehlungs- und Berechnungsgrundlagen.